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Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen

Die gesamten Leistungen jeder gesetzlichen Krankenkasse setzen sich aus drei Arten zusammen:

Dieser Artikel erklärt, welche Leistungen in den drei Leistungsarten enthalten sind.

Gesetzlich vorgebene Leistungen

Das 5. Sozialgesetzbuch legt die verpflichtenden Leistungen1 für jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland fest. Demnach erhalten Versicherte Leistungen auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den folgenden Bereichen:

  • Medizinische Vorsorge
  • Früherkennung von Krankheiten
  • Behandlung von Krankheiten
  • Krankengeld
  • Medizinische Rehabilitation
  • Schwangerschaft und Mutterschaft

Diese sehr allgemeinen Leistungsbereiche werden gemeinsam von Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern in Verträgen genauer vereinbart. Beispielsweise regeln diese Verträge welche Medikamente Ärzte bei welchen Krankheiten verorden dürfen oder welche Vorsorgeuntersuchungen in welchen Fällen für wen übernommen werden.

Krankenkassen dürfen weitere Leistungen anbieten

Zusätzlich zu den verpflichtenden Leistungen, die jede Krankenkasse anbieten muss, darf eine Krankenkasse in bestimmten Bereichen2 weitere Leistungen für ihre Versicherten anbieten:

  • Medizinische Vorsorge und Rehabilitation
  • Zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz)
  • Nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe
  • Hebammenleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Künstliche Befruchtung
  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern

Ob und in welchen dieser Bereiche eine Krankenkasse weitere Leistungen anbietet, beschließt der Verwaltungsrat der jeweiligen Krankenkasse. Die Voraussetzungen und der Umfang der Zusatzleistugen werden in der Satzung der jeweiligen Kasse festgelegt.

Ausgeschlossene Leistungen

Während bestimte Leistungen angeboten werden müssen und in einigen Bereichen Zusatzleistungen möglich sind, ist es in anderen Fällen3 Krankenkassen gesetzlich verboten Leistungen anzubieten.

Zu den verbotenen Leistungen zählen:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Arneimittel bei Bagatellkrankheiten wie Erkältung, Schnupfen, Grippe oder Husten
  • Lifestyle-Medikamente
  • Unwirtschaftliche Arneimittel
  • Hilfsmittel mit geringem Nutzen oder Kosten

Quellen

  1. 3. Kapitel SGB V ↩︎
  2. § 11 Abs. 6 SGB V ↩︎
  3. § 34 SGB V ↩︎